Hilfsmittel
Letzte Änderung: 17.04.2024, 11:43 Uhr
Hilfsmittel
Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Hilfsmittel
Allgemeine Fragen
Ja, die Diagnose ist auf der Hilfsmittel-Verordnung anzugeben. Das ist in der Hilfsmittel- Richtlinie fixiert.
In der Regel nicht. Entscheidend ist, dass die Diagnose/ Indikation, die im Hilfsmittelverzeichnis der jeweiligen Produktart zugeordnet ist, gestellt werden kann. Denn diese ist für die Verordnung anzugeben.
Krankenhäuser sind während der stationären Behandlung generell für Verordnungen von Hilfsmitteln zuständig. Dies legen das Sozialgesetzbuch V (§ 39) und die Bundespflegesatzverordnung (§ 2) fest. Die stationäre Behandlung umfasst nämlich alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus nötig sind – hierzu gehören auch die erforderlichen Hilfsmittel.
Die Gültigkeit einer Hilfsmittelverordnung beträgt 28 Kalendertage. Danach ist die Verordnung ungültig.
Wenn Mengen (z. B. durch Stückzahlen oder Gebrauchtszeiten bedingt z. B. bei Einlagen) in den Definitionen der Produktgruppen oder den Produktarten angegeben sind, sind diese zu beachten. Überdies gelten – wie bei anderen Verordnungen auch, die Vorgaben gemäß §12 SGB V, so dass bei vorliegen der jeweiligen Diagnose/ Indikation stets die „Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit“ der Hilfsmittelverordnung mitgedacht wird.
Die Produkte sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Das Verzeichnis enthält die Produkte, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verordnungsfähig sind; die Indikationen sind ebenfalls hinterlegt. Das Verzeichnis ist über das Internet-Angebot der KV Nordrhein abrufbar.
Ja, den sogenannten Abgrenzungskatalog. Hier finden sich Hinweise, wann das Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Muster 16) oder der Pflegekassen (formloses Attest) verordnet wird. Den Abgrenzungskatalog finden Sie im Internet-Angebot der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein.
Insgesamt vier: für allgemeine Hilfsmittel (Muster 16), Hörhilfen (Muster 15), Sehhilfen (Muster 8) und für vergrößernde Sehhilfen (Muster 8a).
Spezifische Fragen
Lanzetten zählen zu den Verbrauchsmaterialien der Produktgruppe 30 „Hilfsmittel zum Glukosemanagement“ des GKV Hilfsmittelverzeichnis (Hilfsmittelnr: 30.99.99.1). Sie können als Hilfsmittel verordnet werden.
Blutzuckerteststreifen sind keine Hilfsmittel, sie sind wie Harnteststreifen in der Arzneimittel-Richtlinie unter I. Allgemeiner Teil, Abschnitt B, § 7, aufgeführt.
Bei normalem Gebrauch wird gemäß des Hilfsmittelverzeichnisses eine „Mindesthaltbarkeit“ der Strümpfe von in der Regel 6 Monaten angenommen.
Da es sich um eine Mindesthaltbarkeit handelt, kann diese individuell auch länger sein (je nach Material und Handhabung). Gibt es eine medizinisch relevante Veränderung (z.b. der Körpermaße) kann eine Folgeverordnung auch früher erfolgen.
Insofern kann nach sechs Monaten ein zweites Paar verordnet werden. Sollte die Gebrauchsfähigkeit bei bereits vorhandenen (zwei Paar) Strümpfen allerdings nach wie vor gut sein und keine medizinische Veränderung vorliegen, ergibt sich hieraus keine automatische Verpflichtung alle sechs Monate ein neues Paar Strümpfe zu verordnen.
Die Vorgaben gemäß § 12 SGB V sind zu beachten.
Die Produktart der „Kompressionsstrümpfe Klasse I“ bezieht sich auf die medizinischen Leitlinien. Diese sehen eine Verordnung zum Erhalt der Ödemreduktion, Linderung stauungsbedingter Schmerzen und Beschwerden, Verhinderung ödembedingter Komplikationen als Indikationen vor. Insofern können Kompressionsstrümpfe der Klasse I z. B. bei in der Schwangeschaft auftretenden Ödemen verordnet werden.
In der Definition der Produkgtgruppe wird darauf hingewisen, dass die Notwendigkeit einer Mehrfachausstattung mit Einlagen und die Nutzungsdauer im Einzelfall von der Lebensweise der Versicherten oder des Versicherten, der Art und Beschaffenheit der Einlage und den sich ggf. verändernden Erfordernissen des zu behandelnden Fußes (insbesondere bei Kindern im Wachstumsalter) abhängig ist.
Dennoch wurde den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung getragen, indem auf die „Lebensdauer von Einlagen“ hingewiesen wird, die bei einer Versorgung mit zwei Einlagepaaren in der Regel ein Jahr beträgt. Auch aus hygienischen Gründen sind bei der Erstverordnung in der Regel „zwei Paar orthopädische Schuheinlagen“ möglich. Das Welchselpaar sollte erst nach „ausreichendem und positivem“ Erprobungsergebnis abgegeben werden. Individuell hiervon abweichende Nutzungsdauern können vorkommen.
Nein, bei Thrombosestrümpfen handelt es sich nicht um verordnungsfähige Hilfsmittel.