Am 31. Dezember 2019 endet eine Übergangsfrist bei der Besteuerung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Das bedeutet, dass Ärzte, die sich bei der KV engagieren, nicht mehr unbedingt von einer Umsatzsteuerfreiheit bei den Entschädigungen und den Reisekosten ausgehen können. Damit wir unsere ehrenamtlich Tätigen aber weiterhin bei Ihrer Abrechnung unterstützen können, passen wir das Verfahren den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen an.
Die Frage, ob Ihre ehrenamtliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig sind, kann Ihnen nur Ihr Steuerberater beantworten. Zur Beantwortung dieser Frage ist eine mehrstufige Prüfung der Tätigkeit und der Einkünfte notwendig, die nur Ihr Steuerberater erbringen kann, da auch nur er alle Einkünfte außerhalb der Praxistätigkeit kennt.
Bitte klären Sie mit Ihrem Steuerberater wie und wann Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.
Nein, um auch künftig das Engagement aufrechtzuerhalten, sieht die Entschädigungsordnung der KV Nordrhein vor, Ihnen die Umsatzsteuer zusätzlich zu erstatten.
Nur durch die Rechnungsstellung haben Sie die Möglichkeit, auch Umsatzsteuer nachzufordern, sofern sich im Laufe des Jahres herausstellt, dass Sie doch umsatzsteuerpflichtig werden, da Sie die Betragsgrenze überschreiten.
Nur durch die Rechnungsstellung haben Sie die Möglichkeit, auch Umsatzsteuer nachzufordern, sofern sich im Laufe des Jahres herausstellt, dass Sie doch umsatzsteuerpflichtig werden, da Sie die Betragsgrenze überschreiten.
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Voraussetzung ist, dass sie der KV eine Rechnung gestellt haben (und dass sie einen Nachweis über die noch zu zahlende Umsatzsteuer beibringen). Dann wird die KV jeden Fall prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuer-Nachforderung vorliegen.
Die KV stellt Ihnen Formulare zur Verfügung, die Sie als Rechnungsdrucke nutzen können, sowie eine Ausfüllhilfe.