Qualität Letzte Änderung: 13.11.2023, 14:09 Uhr
Ambulantes Operieren
Es ist möglich, zahlreiche operative Eingriffe ambulant durchzuführen. Diese Eingriffe werden im AOP-Katalog, der eine Anlage des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus – (AOP-Vertrag) darstellt, aufgeführt.
Zur Sicherung der Qualität von ambulanten Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung regelt die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren die fachlichen, organisatorischen, hygienischen, räumlichen und apparativ-technischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen. Daher dürfen diese Leistungen erst nach Erteilung einer Genehmigung nach dieser Qualitätssicherungsvereinbarung erbracht und abgerechnet werden. Eingriffe gemäß § 115b sind nach dem zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard zu erbringen.
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