Qualität Letzte Änderung: 11.01.2023, 10:30 Uhr
Konventionelle Radiologie
Eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung konventioneller radiologischer Leistungen wird erteilt, wenn der Arzt die in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie geregelten Voraussetzungen der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung erfüllt. Die Erfüllung der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Qualitätssicherungskommission Radiologie:
Die Radiologiekommission bestehen aus je vier Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, und zwar:
- zwei Ärzten für Diagnostische Radiologie, von denen einer ein persönlich ermächtigter Arzt einer Krankenhaus-Röntgenabteilung sein kann;
- einem Arzt der zur Durchführung von radiologischen Leistungen berechtigt ist;
- einem Arzt eines operativen ggf. auch eines anderen Fachgebietes mit teilradiologischer diagnostischer oder therapeutischer Tätigkeit.