Qualität Letzte Änderung: 11.01.2023, 10:20 Uhr
Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen
Die Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen – GOP 26330 EBM – ist nach der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ genehmigungspflichtig. Der Arzt muss unter anderem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Anzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrechnung sonographischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt.