Letzte Änderung: 03.03.2023, 13:45 Uhr
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Berufshaftpflichtversicherung
Häufige Fragen begleitend zu dieser Meldung
Alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen müssen sich ausreichend versichern.
Für Vertragsärzt*innen sowie Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren mit angestellten Ärzt*innen muss ein Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen.
Persönlich ermächtigte Ärzt*innen und Therapeut*innen müssen den Nachweis ebenfalls erbringen.
Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu führen. Policen oder vorläufige Deckungszusagen sind nicht ausreichend.
Die Mindestversicherungssumme für Vertragsärzt*innen/Psychotherapeut*innen ohne angestellte Ärzt*innen beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Die Mindestversicherungssumme für Vertragsärzt*innen/Psychotherapeut*innen sowie Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren mit angestellten Ärzt*innen beträgt fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Der Gesetzgeber hat der KBV in einer gemeinsamen Regelung mit anderen Institutionen die Option eingeräumt, für bestimmte Konstellationen höhere Beträge festzulegen. Sollten die Verantwortlichen von dieser Option Gebrauch machen, wird die KV Nordrhein Sie hierüber informieren.
Der Nachweis ist vorzulegen bei Anträgen:
auf Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
auf Erteilung einer persönlichen Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
auf Genehmigung einer Anstellung
Dies gilt für alle Anträge, die ab Inkrafttreten des Gesetzes und damit ab dem 20.07.2021 gestellt werden.
Diejenigen, die bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und deren Praxiskonstellation sich nicht ändert, müssen gegenwärtignichts unternehmen. Da alle an der vertragsärztlichen Versorgung Mitwirkenden den Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des GVWG führen müssen, also auch die Praxen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes an der Versorgung teilgenommen haben, wird der jeweils zuständige Zulassungsausschuss alle Praxen hierzu zeitnah vor Ablauf der Zweijahresfrist anschreiben.
Alle Anträge, die nach dem 20.07.2021 im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung gestellt werden und für die kein Nachweis vorliegt, sind unvollständig und können nicht beschieden werden.
Für alle übrigen Teilnehmer, die spätestens nach Ablauf von zwei Jahren von der Nachweispflicht betroffen sind, sieht das Gesetz bei mangelndem Nachweis gestufte Sanktionsmöglichkeiten vor.