Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Delegation
Ja. Welche Leistungen Sie an nichtärztliches Praxispersonal delegieren dürfen, ist im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) festgelegt
Generell gilt: Leistungen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, dürfen nur Sie als Arzt persönlich erbringen. Dazu gehören: Anamnese, Indikations- und Diagnosestellung, Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen, Aufklärung und Beratung, Entscheidungen über die Therapie und Durchführen invasiver Therapien und operativer Eingriffe.
Ja. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Krankenkassen haben eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal getroffen. Die Vereinbarung trat am 1. Oktober 2013 in Kraft und regelt beispielhaft, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliches Personal ärztliche Leistungen erbringen darf und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Im Anhang zur Anlage 24 des BMV-Ä findet sich ein Beispielkatalog der delegierbaren ärztlichen Leistungen.
Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Mitarbeiterin aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse geeignet ist, die delegierte Leistung zu erbringen. Sie haben also die sogenannte Auswahlpflicht. Außerdem müssen Sie die Angestellte zur selbständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anleiten (Anleitungspflicht) und regelmäßig überwachen (Überwachungspflicht). Die Qualifikation der Mitarbeiterin ist ausschlaggebend für den Umfang von Anleitung und Überwachung