Hier finden sie Fragen und Antworten zum Thema Kodieren
Alle behandlungsrelevanten Diagnosen, also alle Diagnosen, die im abzurechnenden Quartal dazu geführt haben, dass Sie eine vertragsärztliche diagnostische oder therapeutische Leistung erbracht haben. Eine Erkrankung ist auch dann zu verschlüsseln, wenn sie Ihre Therapie für andere Erkrankungen beeinflusst.
Das sind Kodes, die im ICD-10-Verzeichnis einen * oder ein ! haben, zum Beispiel H 36.0* oder F 00.9*. Stern-Kodes (*) verschlüsseln die Manifestation und nicht die Krankheit an sich. Man nennt sie auch Sekundärkodes. Sie sind, wie die Kodes mit einem Ausrufezeichen, die Zusatzinformationen verschlüsseln, nur in Verbindung mit einem Kreuz-Kode (+) für die Ätiologie, also einem Primärkode, möglich. Die Stern- und Ausrufezeichen-Kodes sind im systematischen ICD-10-Verzeichnis aufgelistet.
Nur gesicherte Diagnosen beeinflussen die Berechnung der Morbidität und fließen somit auch in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ein. Für eine Kodierung einer Indikation mit „Zustand nach“ gilt das nicht.
Immer dann, wenn die Diagnose nach den gültigen medizinisch-wissenschaftlichen Grundsätzen gesichert werden kann, also für Diagnosen, wegen denen der Patient im entsprechenden Quartal behandelt wurde und für die Leistungen abgerechnet werden. Wenn die Schlüsselnummer bereits die Information „Zustand nach...“ oder „Folgen...“ bzw. „Folgezustände...“ einer früheren Erkrankung enthält, wird ebenfalls ein „G“ angefügt – auch bei den Schlüsselnummern, die Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen beschreiben (Kapitel XXI des ICD-10).
„Z“ bedeutet „Zustand nach der Diagnose“. Wird eine Diagnose mit „Z“ gekennzeichnet, heißt das also, dass die Diagnose nicht mehr besteht und auch keine krankheitsspezifische Diagnostik und/oder Therapie mehr erfolgt.
Was beim Kodieren wichtig ist
Dies geschieht in der Abrechnungsdatei. Aktualisieren Sie bitte auch die Dauerdiagnosen, bevor Sie diese in Ihre Abrechnungsdatei eintragen. Prüfen Sie bitte stets, ob Sie bei allen Diagnosen das Zusatzkennzeichen „G“ für „gesicherte Diagnose“ angegeben haben.
Nur gesicherte Diagnosen beeinflussen die Berechnung der Morbidität und fließen somit auch mittelbar in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung ein. Für die anderen Zusatzkennzeichen wie „Z“ („Zustand nach der Diagnose“), „V“ („Verdachtsdiagnose“) oder „A“ („ausgeschlossene Diagnose“) gilt das nicht.
Das Zusatzkennzeichen „Z“ steht für einen symptomlosen Zustand nach der betreffenden Diagnose/Erkrankung. Mit „Z“ gekennzeichnete Diagnosen sind für die eigene Patientendokumentation mitunter wichtig, haben aber keine Abrechnungsrelevanz.
Für viele behandlungsbedürftige „Rest- oder Folgezustände“ einer früheren Erkrankung enthält der ICD-10-Katalog Schlüsselnummern, die bereits die Information „Zustand nach ...“ oder „Folgen ...“ bzw. „Folgezustände ...“ enthalten und mit „G“ kodiert werden. Das betrifft zum Beispiel den Kode I69.3G (Folgen eines Hirninfarktes). Solche Kodes gelten als gesichert und sind wiederum abrechnungsrelevant.
Kodieren Sie diesen Fall mit I25.22G (alter Myokardinfarkt, ein Jahr oder länger zurückliegend).
Ja, diese behandlungsbedürftige, in der Vergangenheit erlittene Erkrankung kodieren Sie mit I69.3G (Folgen eines Hirninfarktes).
Achten Sie darauf, dass Kodierung (gesicherte Diagnose) und DMP-Symbolnummer jeweils der bestehenden Erkrankung entsprechen. COPD wird mit den Kodes aus dem Bereich J44.- beschrieben, für Asthma gilt der Bereich J45.-. Werden diese Kodes vertauscht, fehlt für die DMP-Symbolnummer eine entsprechende korrekte Diagnose.
Bitte denken Sie daran, in diesem Fall eine Diagnose zu kodieren, aus der hervorgeht, dass die Patientin entbunden hat, zum Beispiel Z39.2G (routinemäßige postpartale Nachuntersuchung der Mutter).