Ja, das ist nach wie vor möglich, auch der Abrechnungsweg hat sich hier nicht geändert.
Ja, der Abstrich kann durchgeführt werden und der PCR-Test per Muster 10c veranlasst werden. Der Abstrich selbst ist in der VP/GP enthalten, eine separate Vergütung gibt es hierfür nicht mehr. Erfolgt der Abstrich im Rahmen der Infektionssprechstunde sind die SNR 97150 bzw. 97151 abrechnungsfähig – diese bitte mit der SNR 99240 kennzeichnen.
Nein, hier werden PCR-Testungen wie oben beschrieben durchgeführt.
Ja, wenn in der Arztpraxis auch Bürgertestungen und die Bestätigungsdiagnostik durchgeführt werden und die Praxis auch zur Abrechnung nach der TestV befähigt (im Besitz einer Teststellennummer) ist.